Wirklich wohlfühlen im Bäderland Niedersachsen

Anerkennung der ortsgebundenen Heilmittel in den Kurorten gesichert

Aus Sicht der Heilbäder und Kurorte bedurfte insbesondere § 21 Abs. 1 AMG einer dringlichen Überarbeitung und Klarstellung.
Aus diesem Grund fanden mehrere Gespräche zwischen dem Deutschen Heilbäderverband (DHV) und dem zuständigen Referat des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) statt. Die aus der 14. AMG-Novelle resultierenden Probleme für die Heilbäder und Kurorte, betreffend der ortsgebundenen Heilmittel, wurden den Vertretern des BMG aufgezeigt und Lösungsansätze vorgeschlagen.

Im Januar 2009 hat das BMG in einem Entwurf zur Gesetzesänderung bereits vorgesehen, die Heilwässer von der Zulassungspflicht auszuschließen. Dieser Entwurf konnte somit als erster Teilerfolg angesehen werden. Weitergehend ist vom Deutschen Heilbäderverband gefordert worden, den Begriff "Heilwässer" durch den klarstellenden und weiterfassenden Begriff "ortsgebundenen Heilmittels" zu ersetzen.

In der nun vom Kabinett verabschiedeten Fassung des Arzneimittelgesetzes wurde dieser Forderung insofern Rechnung getragen, dass nicht nur die Heilwässer, sondern auch Bademoore und andere Peloide - also die ortsgebundenen Heilmittel - von der Zulassungspflicht ausgenommen sind (§ 21 Nr. 1 e AMG).

Leider führt das Bundesministerium für Gesundheit diese Klarstellung in seiner dem Gesetz anhängenden Begründung nicht durchgängig fort. In der Konsequenz bleiben erneut Möglichkeiten zur Auslegung des Gesetzes, insbesondere hinsichtlich der Zuordnung Arzneimittelgesetz/ Medizinproduktegesetz, bestehen.

Die rechtliche Ausgangslage der deutschen Heilbäder und Kurorte wurde durch die Änderung des Arzneimittelgesetzes im Gesamten jedoch eindeutig verbessert.

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